19.04.2011

Bedingungen für die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige verschärfen sich weiter.

Grundsätzlich kann durch eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige sowie die pünktliche Nachzahlung verkürzter oder hinterzogener Steuern Straffreiheit erlangt werden.


Bei der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsnorm des § 371 AO handelt es sich um ein dem deutschen Strafrecht ansonsten unbekanntes Entgegenkommen, nämlich der Strafbefreiung obwohl ein Straftatbestand bereits verwirklicht worden ist.

Dieses der Gesetzessystematik scheinbar widersprechende Alleinstellungs-merkmal dürfte unter anderem angesichts der sich verbessernden Möglichkeiten der Aufklärung unbekannter Steuerquellen durch die Behörden zunehmend seine (insbesondere fiskalische) Rechtfertigung verlieren.

Nachdem bereits der Bundesgerichtshof, unter anderem durch seine Entscheidung vom 20.05.2010 (1 StR 577/09), die Anforderungen zur Erlangung von Straffreiheit erheblich erhöht hat, soll einem möglichen Taktieren mit Rücksicht auf das Entdeckungsrisiko nunmehr auch per Gesetz entgegengewirkt werden. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wird geregelt werden, dass nur noch bei vollständiger Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart eine Strafbefreiung in Betracht kommt. Eine gestückelte, mehrfache Selbstanzeige wird damit unterbunden und nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt werden.

Darüber hinaus werden Selbstanzeigen, die nicht bis zum Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben werden, demnächst auch teurer. Für bestimmte Fälle wird Straffreiheit nur noch gewährt, wenn zusätzlich zum Ausgleich des Steuerschadens ein Betrag von 5 % der hinterzogenen Steuer geleistet wird.

Eine weitere äußerst relevante Verschärfung besteht darin, dass zukünftig bereits die Ankündigung einer steuerlichen Prüfung eine Sperrwirkung entfalten soll.

Der Bundestag hat am 17.03.2011 den Gesetzentwurf des Schwarzgeld-bekämpfungsgesetzes angenommen, so dass mit einem kurzfristigen In-Kraft-Treten nach Beratung im Bundesrat zu rechnen ist.

Bis dahin besteht noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige unter den bisherigen Voraussetzungen. Über Einzelheiten beraten wir Sie gern und diskret.


Wolfram Bauerhorst

FA/RA Wolfram Bauerhorst