03.05.2018

Verdeckte Gewinnausschüttung keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft

Zuwendungen unter Lebenden können der Schenkungsteuer unterworfen werden, wenn sie „freigebig“, d. h. insbesondere unentgeltlich, erfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 ErbStG). Umstritten war bislang die Frage, ob eine freigebige Zuwendung auch insoweit vorliegen kann, als eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ihrem Gesellschafter überhöhte Zahlungen (z. B. im Zusammenhang mit Gehältern oder Mietzahlungen) zukommen lässt.


Der Bundesfinanzhof (1) hatte hierzu bereits entschieden, dass derartige ertragsteuerliche verdeckte Gewinnausschüttungen keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen darstellen. Begründet wird dies damit, dass die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft nicht freigebig erfolgen, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, unabhängig davon, ob die Ausschüttungen offen oder verdeckt vorgenommen werden. Eine allgemeine Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung allerdings bisher abgelehnt. (2)

In mehreren aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (3) jetzt die Auffassung bestätigt, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht als freigebige Zuwendungen der Gesellschaft schenkungsteuerpflichtig sind. Dies gelte auch, wenn z. B. die GmbH das überhöhte Entgelt nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an eine diesem nahestehende Person (z. B. Ehepartner) zahlt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Gesellschafter(-Geschäftsführer) an dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Person mitwirkt, da in diesem Fall die Zahlung ebenfalls im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters erfolgt.

Das Gericht weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass (unentgeltliche) Leistungen an eine nahestehende Person jedoch als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen des Gesellschafters selbst an die nahestehende Person beurteilt werden können. Da der Gesellschafter durch die (verdeckte) Gewinnausschüttung insoweit auf künftige Ausschüttungen verzichtet oder eine entsprechende Entnahme tätigt, erleidet er eine Vermögensminderung, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führt; diese kann Schenkungsteuer auslösen.

(1) Vgl. dazu Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BStBl 2013 II S. 930).
(2) Siehe gleichlautenden Ländererlass vom 5. Juni 2013 (BStBl 2013 I S. 1465).
(3) Vgl. Urteile vom 13. September 2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16.