04.12.2017

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs

Insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen auf Angehörige (z. B. Kinder) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden wiederkehrende Leistungen zugunsten der bisherigen Eigentümer (Eltern) vereinbart.


Wurden entsprechende Verträge nach 2007 (1) geschlossen, können derartige Versorgungsleistungen dann vom Übernehmer in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem übertragenen Vermögen um Betriebsvermögen handelt. Dazu gehören auch Anteile an Personenunternehmen oder ein mindestens 50 %iger Anteil an einer GmbH. (2)

Der Bundesfinanzhof (3) hat jetzt die gesetzliche Regelung und die Praxis der Finanzverwaltung (4) bestätigt, wonach Versorgungsleistungen bei Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann begünstigt sind, wenn der Übernehmer der Anteile die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Übergeber übernimmt; ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile weiterhin (Mit-)Geschäftsführer bleibt, wenn auch nur für eine Übergangszeit.

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Beispiel: 

V ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Er überträgt zum
1. Januar 01 50 % der GmbH-Anteile gegen eine lebenslange Versorgungsrente (in Höhe von 1.000 € monatlich) auf seinen Sohn S. S wird zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Anfang 05 überträgt V den restlichen Anteil von 50 % auf S (gegen Erhöhung der Versorgungsrente um weitere 1.500 € monatlich); V zieht sich vollständig aus der Geschäftsführung zurück.

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Im Beispielsfall können die Versorgungsleistungen erst ab dem Jahr 05 in Höhe von 1.500 Euro monatlich berücksichtigt werden, weil S erst ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung (von V) übernommen hat. Die Übertragung ist nur begünstigt, wenn und solange der Übernehmer (S) eine Geschäftsführungstätigkeit für die erworbene Gesellschaft ausübt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Übergeber (V) seine Geschäftsführungstätigkeit insgesamt aufgibt. Da dies in 01 (noch) nicht der Fall war, scheidet ein Sonderausgabenabzug für die seitdem gezahlten Versorgungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro monatlich aus. (4)

(1) Zur Regelung bei Altverträgen siehe § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 18 EStG a. F.

(2) Siehe § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.

(3) Urteil vom 20. März 2017 X R 35/16 (BStBl 2017 II S. 985).

(4) Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 11. März 2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 (BStBl 2010 I S. 227), Rz. 15 bis 20.