14.12.2017

Kosten für das „Vorhalten“ einer Wohnung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten

Aufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung können regelmäßig nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem eigenen (Familien-)Hausstand zusätzlich am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhält, diese auch nutzt und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (1) vorliegt.


Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (2) hat jetzt entschieden, dass auch das bloße Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort zu Werbungskosten führen kann, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt.

Im Streitfall unterhielt eine Arbeitnehmerin eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Während der Elternzeit wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich am Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt, behielt aber die ungenutzte Mietwohnung am ursprünglichen Beschäftigungsort bei. Nach dem Ende der Elternzeit plante die Arbeitnehmerin, wieder die bisherige Vollzeitstelle anzutreten und die Zweitwohnung dort wieder zu nutzen.

Das Gericht hat den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung anerkannt, aber auch klargestellt, dass private Gründe für das Vorhalten der Wohnung ausgeschlossen sein müssen. Ausschlaggebend im Urteilsfall war der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag, das lediglich durch Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen war. Für die berufliche Veranlassung sprach auch, dass letztlich die Zweitwohnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung eines (neuen) Arbeitsverhältnisses in einer anderen Stadt gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung zwar nicht um eine doppelte Haushaltsführung, aber um abzugsfähige (Werbungs-)Kosten für das „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“.

(1) Siehe dazu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

(2) Urteil vom 1. Juni 2017 3 K 3278/14; gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 69/17).