15.03.2018

Erstattungen des Arbeitgebers für Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers

Aufwendungen für die Erstausbildung sind regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung und lediglich (eingeschränkt) im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. (1)


Betreibt dagegen ein Arbeitnehmer eine Fort- bzw. Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf – oder eine Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet –, sind entsprechende Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

Leistet ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers, bleiben diese Erstattungen lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. (2) Zu beachten ist allerdings, dass Kostenübernahmen, die vom Bestehen der Prüfung abhängig sind, schädlich sein können.

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Beispiel:

M macht die Kosten für einen Meisterlehrgang in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils in Höhe von 3.000 € als Werbungskosten geltend.
Der Arbeitgeber von M hat sich bereit erklärt, einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten in Höhe von 5.000 € zu leisten, wenn M die Prüfung besteht; die Zahlung erfolgt nach Abschluss der Prüfung im Jahr 2017.

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Die Finanzverwaltung (3) vertritt die Auffassung, dass es sich in diesem Fall bei der Arbeitgeberleistung nicht um eine von vornherein vereinbarte Kostenübernahme handelt, sondern eher um eine Art „Bonus“. Da die spätere Zahlung (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung erfolgt, liegen insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor. Im Beispielsfall erhöht daher die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro in 2017 den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn; der Werbungskostenabzug für die Jahre 2015 bis 2017 bleibt erhalten.

(1) Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

(2) Vgl. dazu R 19.7 LStR.

(3) OFD Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2017.