27.07.2017

Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen bei diesen Empfängern grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % (1) übernehmen; der Empfänger braucht die Zuwendung dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.


Wird dieses Verfahren angewendet, so gilt es für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob die Grenze von 35 Euro (2) überschritten ist oder nicht.

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die jeweilige ihr zugrunde liegende Zuwendung keinem Abzugsverbot unterliegt. (3)

In einem neueren Urteil (4) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in der Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gemäß § 37b EStG ein weiteres „Geschenk“ an den Geschäftsfreund zu sehen ist. Das bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Pauschalsteuer ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der darauf entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag für Geschenke von 35 Euro übersteigt.

Hat sich der zuwendende Unternehmer zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für Zuwendungen an Geschäftsfreunde entschieden, können nach dieser Rechtsprechung nur noch Geschenke bis zu einem Wert von 26,58 Euro (5) beim Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze können die Aufwendungen für das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

(1) Zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

(2) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer (vgl. R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR).

(3) Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 26.

(4) Vom 30. März 2017 IV R 13/14.

(5) Unter Berücksichtigung der Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag; zusätzlich ist die Kirchensteuer zu beachten, wodurch sich der Grenzbetrag entsprechend verringert.