Abzugsverbot für Schuldzinsen – Bemessungsgrundlage
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, spricht man von Unterentnahmen.
Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren, (1) höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er über 2.050 Euro hinausgeht. Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen stehen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
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Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb legt folgende Zahlen vor, wobei in 2017 Schuldzinsen durch Kontoüberziehung in Höhe von 5.000 € angefallen sind.
A B C D
Wirtschafts- Entnahmen Einlagen Gewinn/
jahr Verlust
2014 22.000 20.000 –15.000
2015 15.000 8.000 10.000
2016 12.000 15.000 –11.000
2017 10.000 5.000 2.000
E F G H
Über- Über- Entnahme- Entnahme-
entnahmen entnahmen überschuss überschuss
B ./. (C + D) kumuliert B ./. C kumuliert
17.000 17.000 2.000 2.000
–3.000 14.000 7.000 9.000
8.000 22.000 –3.000 6.000
3.000 25.000 5.000 11.000
Bisherige Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen 2017:
Überentnahmen 25.000 € x 6 % = 1.500 €
tatsächliche Schuldzinsen 5.000 €
abzüglich „Freibetrag“ ./. 2.050 €
.................
verbleibende Schuldzinsen 2.950 €
Von den Schuldzinsen 2017 wären 1.500 € nicht abziehbar.
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Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil (2) die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Basis des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) ermittelt werden, im Beispielsfall würden sich also (11.000 Euro x 6 % =) 660 Euro nichtabziehbare Schuldzinsen ergeben. Das neue Urteil ist immer dann vorteilhaft, wenn die Summe der Verluste größer ist als die Summe der Gewinne; überwiegen die Gewinne, bleibt es im Ergebnis bei der bisherigen Berechnungsmethode.
(1) Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.
(2) Vom 14. März 2018 X R 17/16.